Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 01.09.2017

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   BGH, 18.10.2017 - 3 StR 342/15   

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https://dejure.org/2017,45281
BGH, 18.10.2017 - 3 StR 342/15 (https://dejure.org/2017,45281)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2017 - 3 StR 342/15 (https://dejure.org/2017,45281)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15 (https://dejure.org/2017,45281)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 206a StPO; § 467 StPO
    Kostenentscheidung bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (Abhängigkeit der Kostentragungspflicht hinsichtlich der Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren vom hypothetischen Bestand des Schuldspruchs)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 206a StPO, § 467 Abs 1 StPO, § 467 Abs 3 S 2 Nr 2 StPO
    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Tod des Angeklagten während des laufenden Revisionsverfahrens; Auferlegung notwendiger Auslagen auf die Staatskasse

  • IWW

    § 206a StPO, § 467 Abs. 1 StPO, § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

  • rewis.io

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Tod des Angeklagten während des laufenden Revisionsverfahrens; Auferlegung notwendiger Auslagen auf die Staatskasse

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

  • rechtsportal.de

    StPO § 206a
    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Tod des Angeklagten - und die Kosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 32
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.06.1999 - 4 StR 595/97

    Tod des Betroffenen; Einstellung; Rechtsbeschwerdeverfahren; Bußgeldverfahren

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - 3 StR 342/15
    Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108).

    Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999, aaO, 108, 116).

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - 3 StR 342/15
    Hierfür hätte es sogar genügt, wenn das Verfahren überhaupt nur bis zur Schuldspruchreife geführt worden wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u.a., NJW 1987, 2427, 2428; vom 5. Mai 2001 - 2 BvR 413/00).
  • BGH, 12.06.2017 - GSSt 2/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - 3 StR 342/15
    b) Der Senat hätte das landgerichtliche Urteil allerdings im Strafausspruch aufgehoben, nachdem er die Sache dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt und dieser entschieden hatte, dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil komme im Rahmen der Strafzumessung bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, die gleiche Bedeutung zu wie bei anderen Straftaten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 - GSSt 2/17).
  • BGH, 29.10.2015 - 3 StR 342/15

    Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - 3 StR 342/15
    Die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils durch den Senat auf die mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (vgl. die in dieser Sache bereits ergangenen Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2015 - NStZ 2016, 277 - und 17. November 2016 - NStZ-RR 2017, 103).
  • BGH, 17.11.2016 - 3 StR 342/15

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Berücksichtigung des Abstands

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - 3 StR 342/15
    Die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils durch den Senat auf die mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (vgl. die in dieser Sache bereits ergangenen Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2015 - NStZ 2016, 277 - und 17. November 2016 - NStZ-RR 2017, 103).
  • BVerfG, 05.05.2001 - 2 BvR 413/00

    Zu den Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf die Auslagenentscheidung gemäß

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - 3 StR 342/15
    Hierfür hätte es sogar genügt, wenn das Verfahren überhaupt nur bis zur Schuldspruchreife geführt worden wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u.a., NJW 1987, 2427, 2428; vom 5. Mai 2001 - 2 BvR 413/00).
  • BGH, 05.08.1999 - 4 StR 640/98

    Entschädigung; Einstellungsbeschluß; Tod des Angeklagten; Beschränkung des

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - 3 StR 342/15
    Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
  • BGH, 13.02.2014 - 1 StR 631/13

    Verfahrenseinstellung bei Tod des Angeklagten (Tragung der Revisionskosten und

    Auszug aus BGH, 18.10.2017 - 3 StR 342/15
    Denn bereits dann wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Aufwendungen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 4 mwN).
  • BGH, 19.09.2019 - 3 StR 352/19

    Einstellung des Verfahrens wegen Todes des Angeklagten

    Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 2 mwN).

    Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 3 mwN).

    Die Verurteilung des Angeklagten hätte - worauf es insoweit ankommt - im Schuldspruch Bestand gehabt, wenn der Angeklagte nicht vor der Entscheidung im Revisionsverfahren verstorben wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 4 f. mwN).

  • BayObLG, 27.08.2021 - 204 StRR 341/21

    Asbeststrafbarkeit - Verfahrenseinstellung durch das Gericht wegen absoluter

    Der Senat schließt sich insoweit der auch in jüngerer Zeit mitunter von allen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs sowie unter anderem bereits früher vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretenen Ansicht an, wonach bei einer Einstellung nach § 206a Abs. 1 StPO eine Aufhebung der vorangegangenen Sachentscheidungen nicht erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13.2.2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160, juris Rn. 2; vom 21.7.2020 - 2 StR 319/19, juris Rn. 2; vom 2.3.2011 - 2 StR 275/10, StV 2011, 483, juris Rn. 4; vom 18.10.2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 2; vom 5.8.1999 - 4 StR 640/98, wistra 1999, 426, juris Rn. 2; vom 24.5.2018 - 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294, juris Rn. 2; vom 8.9.2020 - 4 StR 167/20, juris Rn. 2; vom 5.4.2016 - 5 StR 525/15, juris Rn. 2; vom 17.11.2020 - 6 StR 337/20, juris Rn. 3; vom 21.4.2021 - 6 StR 102/21, juris Rn. 4; …
  • BGH, 21.07.2020 - 2 StR 319/19

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis (Tod des Angeklagten während

    Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, da mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160; Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15).
  • BGH, 08.01.2020 - 5 StR 576/19

    Kostenentscheidung bei Tod des Angeklagten (Verfahrenshindernis)

    Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 116; vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15).
  • BGH, 20.11.2018 - 2 StR 360/18

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

    Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzulegen, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, da mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15).
  • BGH, 21.03.2018 - 4 StR 566/17

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

    Die Revision der Staatsanwaltschaft hätte aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. November 2017 dargelegten Gründen zu Ungunsten des Angeklagten Aussicht auf Erfolg gehabt, so dass der Angeklagte auch in diesem Fall nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, weil durch seinen Tod während des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005, aaO Rn. 3 und zur Maßgeblichkeit des Schuldspruchs BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160, und vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, NStZ-RR 2018, 32 (Ls.)).
  • BGH, 29.06.2021 - 1 StR 153/21

    Einstellung des Verfahrens wegen Tod des Angeklagten

    Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - 5 StR 576/19 Rn. 3; vom 20. November 2018 - 2 StR 360/18 Rn. 3 und vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15 Rn. 3).
  • BGH, 19.12.2017 - 3 StR 405/17

    Einstellung des Sicherungsverfahrens nach dem Tod des Beschuldigten

    Da somit nicht ausgeschlossen gewesen wäre, dass das neue Tatgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten abgelehnt hätte, ist das Sicherungsverfahren nicht bis zu einem der Schuldspruchreife im Strafverfahren (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u.a., NJW 1987, 2427, 2428; vom 5. Mai 2001 - 2 BvR 413/00, juris Rn. 13 f.; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 5) vergleichbaren Stadium geführt worden.
  • BGH, 31.05.2023 - 3 StR 465/22

    Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses (hier: Tod des

    Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 2; vom 13. Juni 2013 - 1 StR 207/13, juris Rn. 2; vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
  • BGH, 23.01.2019 - 5 StR 556/18

    Kostenentscheidung bei Tod des Angeklagten

    Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzulegen, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, da mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15).
  • BGH, 24.09.2019 - 5 StR 461/19

    Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses (hier: Tod des

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 01.09.2017 - 2 Ws 16/17   

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https://dejure.org/2017,36716
OLG Frankfurt, 01.09.2017 - 2 Ws 16/17 (https://dejure.org/2017,36716)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.09.2017 - 2 Ws 16/17 (https://dejure.org/2017,36716)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. September 2017 - 2 Ws 16/17 (https://dejure.org/2017,36716)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Übernachtungskosten, Höhe, Erstattung, Längenzuschlag, Berechnung der Hauptverhandlungsdauer

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 46 RVG
    Pflichtverteidigergebühren: Erstattungsobergrenze für Übernachtungen des Verteidigers

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichtverteidigergebühren: Erstattungsobergrenze für Übernachtungen des Verteidigers

  • Burhoff online

    Längenzuschlag, Mittagspause

  • rechtsportal.de

    RVG § 46
    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Übernachtungskosten des Verteidigers

  • rechtsportal.de

    RVG § 46
    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Übernachtungskosten des Verteidigers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Übernachtungskosten des Verteidigers/Rechtsanwalts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Längenzuschlag eines Pflichtverteidigers bei Verhandlungspausen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 32
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 13.03.2012 - 2 Ws 18/12

    Gebührenrecht: Keine Zusatzgebühr für Pflichtverteidiger nach RVG-VV Nr. 4122

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.09.2017 - 2 Ws 16/17
    Dabei steht es dem Verteidiger bei nicht vorhandener Protokollierung der Anordnung der Dauer der Pause frei, im Kostenfestsetzungsverfahren im Einzelnen darzulegen, wann er dem Gericht wieder zur Verfügung zu stehen hatte (vgl. zum Vorstehenden Senat, BeckRS 2012, 18545; NStZ-RR 2012, 359; NStZ-RR 2016, 128).
  • OLG Frankfurt, 11.02.2008 - 6 W 207/07

    Kostenerstattung: Erstattungsfähige Flugreise- und Übernachtungskosten eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.09.2017 - 2 Ws 16/17
    Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 6 W 207/07, meint, bereits im Jahr 2008 sei ein Hotelpreis für ein Hotelzimmer in Frankfurt am Main in Höhe von EUR 170 als angemessen angesehen worden, so wurde der im dortigen, zivilrechtlichen Verfahren veranschlagte Hotelpreis ohne Begründung auf EUR 170 geschätzt.
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